Flugabgabe

Aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2011 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020) mit dem unter anderem eine Flugabgabe eingeführt wurde (Flugabgabegesetz), hat jeder Luftfahrzeughalter für in Österreich abfliegende Passagiere – sofern keine Befreiung von der Abgabenpflicht besteht – die Flugabgabe beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Österreich zu entrichten.

Steuersatz

Die Flugabgabe bemisst sich nach der Lage des Zielflugplatzes und der Anzahl der beförderten Passagiere.

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Tarif

gemäß § 5 (1) FlugAbgG            

12,00 Euro

gemäß § 5 (2) FlugAbgG

30,00 Euro

s. dazu  https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007051  § 5 (1), (2) und (3)

Abgabenschuld und Abgabenerhebung

Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Abflug erfolgt ist.

Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldezeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim Finanzamt einzu-reichen. Die Einreichung der Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen.

Fiskalvertreter

  1. Ein Luftfahrzeughalter, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, darf einen zugelassenen Fiskalvertreter beauftragen.

  2. Ein Luftfahrzeughalter, der weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, ist verpflichtet, vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, einen zugelassenen Fiskalvertreter zu beauftragen.

Pflichten der Luftfahrzeughalter

Gemäß § 10 (4) ist der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats dem Halter des inländischen Flugplatzes, von dem aus er im betreffenden Zeitraum abgabepflichtige Abflüge durchgeführt hat, für ein Kalendermonat zusammengefasst die in Abs. 3 Z 1 bis 7 angeführten Daten zu übermitteln.

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