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Erwerb eigener Aktien - Archiv

Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 31.05.2016 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG iVm § 82 Abs 9 BörseG und § 2 Abs 2 VeröffentlichungsV

In der 28. ordentlichen Hauptversammlung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft, Schwechat, wurde am 31. Mai 2016 zum 9. Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss gefasst:

Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, auch unter wiederholter Ausnutzung der 10 %-Grenze, zu erwerben und zu veräußern. Der Erwerb und die Veräußerung können nach Wahl des Vorstands über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot erfolgen. Der Gegenwert je Stückaktie darf die Untergrenze in Höhe von EUR 21,25 nicht unterschreiten und die Obergrenze von EUR 30,00 nicht überschreiten.

Die Untergrenze von EUR 21,25 und die Obergrenze von EUR 30,00 wurde im Zusammenhang mit und unter der Voraussetzung der Eintragung der zum 8. Punkt der Tagesordnung beschlossenen Satzungsänderung in § 4 (Aktiensplit 1 : 4) festgesetzt.

Der Vorstand

Wien, im Juni 2016